FAQ: Anliegerstraßenbau in Falkensee Stand: 29.05.2020 |
Stadt Falkensee Der Bürgermeister |
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Themenkomplex: Grundlagen für den Anliegerstraßenbau
Thema: Masterplan Anliegerstraßenbau
♦
Im
Masterplan sind alle Straßen- und Wegabschnitte der Stadt enthalten, die bisher
nicht durch eine regelgerechte Baumaßnahme erschlossen sind. ♦
Die
Zuordnung der Abschnitte erfolgt in drei „Körbe". Jeder Korb umfasst die
geplanten Baumaßnahmen von vier Jahren.
♦
Grundsätzlich werden die zeitlichen Vorgaben des Masterplanes
eingehalten. ♦
Aus wichtigen Gründen kann allerdings davon abgewichen werden. So
können Straßenbaumaßnahmen vorgezogen oder verschoben werden.
♦
Die Körbe beschreiben eine grobe Einordnung der Baumaßnahmen an
Straßenabschnitten in Zeiträume. ♦
Korb 1 umfasst den Zeitraum von 2011 bis 2014. Korb 2 umfasst den
Zeitraum von 2015 bis 2018. Korb 3 umfasst den Zeitraum von 2019 bis 2022.
♦
Ein Korb umfasst Baumaßnahmen von vier Jahren. Die Zuordnung von
Straßenabschnitten aus einem Korb zu einem bestimmten Baujahr erfolgt zu Anfang
des dritten Jahres vor dem jeweiligen Baujahr. [Beispiel: Im Frühjahr 2012
wurde die Entscheidung über die Baumaßnahmen des Jahres 2015 getroffen]
♦
Straßenabschnitte sind in der Regel die Abschnitte einer Straße
zwischen zwei Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen. ♦
Bei einer Sackgasse wird der Straßenabschnitt von der letzten
Kreuzung oder Einmündung bis zum Ende der Straße gebildet. ♦
Die Bauabschnitte beim Straßenbau einer Straße bestehen aus einem
oder mehreren zugehörigen Straßenabschnitten des Masterplanes.
♦
Einige Straßen wurde nach 1990 provisorisch mit einer
Asphaltschicht befestigt. ♦
Diese Straßen sollen erst regelgerecht gebaut werden, wenn der
Zustand es erfordert - also wenn der Bedarf besteht.
♦
Einige Straßenabschnitte oder Wegabschnitte eignen sich wenig für
einen regelgerechten Straßenbau. So kann der regelgerechte Straßenbau in
Sackgassen oder auf Waldwegen (Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung) eine
unwirtschaftliche Lösung darstellen.
Thema: Rechtliche Grundlagen
♦
Bei einer erstmaligen Errichtung einer Erschließungsanlage
(Fahrbahn, Gehweg, Entwässerung, Beleuchtung) handelt es sich um einen Straßenneubau. ♦
Die rechtliche Basis für den Straßenneubau ist die
"Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Straßenneubau) in
der Stadt Falkensee". ♦
Beim Straßenneubau betragen die Gesamtbeiträge aller
Anlieger in der Regel 90% der Gesamtkosten für Planung und Bau. ♦
Wird nach der erstmaligen Errichtung einer Erschließungsanlage
eine grundhafte Erneuerung der bereits vorhandenen Erschließungsanlage
notwendig, handelt es sich um einen Straßenausbau. ♦
Die rechtliche Basis für den Straßenausbau ist die
"Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in
der Stadt Falkensee (Straßenausbau-Beitragssatzung)". ♦
Beim Straßenausbau betragen die Gesamtbeiträge aller
Anlieger in der Regel 75% der Gesamtkosten (Planung und Bau).
♦
Bis 2010 hat die Stadt Falkensee Sand- und Schotterstraßen als
bereits erstmalig hergestellt angesehen und deswegen die für die Anlieger
günstigere Satzung für den Straßenausbau (75% Anliegeranteil) angesetzt. ♦
Ein Eigentümer eines als Grünfläche ausgewiesenen Grundstückes hat
diese Praxis vor Gericht überprüfen lassen, da er bei einer Einstufung des
Projektes als "Straßenneubau" finanziell günstiger gestellt worden
wäre (für Grünflächen werden beim Straßenneubau keine Beiträge bezahlt). ♦
Das zuständige Gericht hat in seinem Urteil entschieden, dass eine
Einstufung des Straßenbaus in dieser Straße als "Straßenausbau"
unzulässig war. Es hätte die Satzung für den Straßenneubau (90% Anliegeranteil)
angewendet werden müssen. Die Stadt habe hier keinen Entscheidungsspielraum. ♦
Ausschlaggebend ist laut Urteil, ob die Erschließungsarbeiten an
der Straße zum Stichtag im Jahr 1990 planmäßig abgeschlossen waren. Das trifft
für Sand- und Schotterstraßen in Falkensee grundsätzlich nicht zu.
Thema: Zeitlicher Ablauf einer Straßenbaumaßnahme
♦
Basis des Anliegerstraßenbaus ist der Beschluss des „Masterplan
Anliegerstraßenbau" durch die Stadtverordnetenversammlung Falkensee vom
29. Juni 2011. ♦
Dieser Masterplan wird jährlich auf der Basis von Entscheidungen
der Stadtverordnetenversammlung angepasst.
♦
Drei Jahre vor dem Baujahr: Die Festlegung des Baujahres eines
Straßenabschnittes erfolgt. [Beispiel: Anfang 2011 für Baujahr 2014]. ♦
Drei Jahre vor dem Baujahr: Die Anlieger der Straße (Eigentümer)
werden über die beabsichtigte Baumaßnahme informiert. ♦
Drittes Quartal des zweiten Jahres vor dem Baujahr: Beauftragung
der ingenieurtechnischen Vorbereitungsarbeiten erfolgt (Baugrunduntersuchung,
Vermessung…). [Beispiel: Oktober 2012 für Baujahr 2014] ♦
Erstes Quartal des Jahres vor dem Baujahr: Beauftragung der
Vorentwurfsplanung für die Straße. [Beispiel: Januar 2013 für Baujahr 2014] ♦
Zweites Quartal im Jahr vor dem Baujahr: Vorstellung der
Vorentwurfsplanung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr der
Stadtverordnetenversammlung. Freigabe der Vorentwurfsplanung durch den
Ausschuss. [Beispiel: Mai 2013 für Baujahr 2014] ♦
Zweites Quartal im Jahr vor dem Baujahr: Bürgerversammlung mit
allen Anliegern der vorgesehenen Straßenabschnitte. Alle betroffenen
Grundstückseigentümer werden angeschrieben und eingeladen. Das Planungsbüro
stellt zunächst die Vorentwurfsplanung vor und den Eigentümern wird eine
Prognose zur erwarteten Kostenbelastung mitgeteilt. Danach können Fragen
gestellt werden. Ein Protokoll wird angefertigt. [Beispiel: Juni 2013 für
Baujahr 2014] ♦
Zweites oder drittes Quartal im Jahr vor dem Baujahr: Die
Vorentwurfsplanung für die Straßenbaumaßnahme und das Protokoll der
Bürgerversammlung werden auf der Internetseite der Stadt unter „Straßenbau
aktuell" im Bereich „Anliegerstraßenbau" öffentlich zugänglich
gemacht. Die Unterlagen können im Fachbereich Tiefbau im Rathaus Falkensee auch
eingesehen werden. Die Auslegung erfolgt über einen Zeitraum von mindestens
einem Monat. Die Anlieger können zu den Plänen Stellung nehmen. [Beispiel: Juli
bis August 2013 für Baujahr 2014] ♦
Zweites oder drittes Quartal im Jahr vor dem Baujahr: Vorstellung
der weiterentwickelten Entwurfsplanung im Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Verkehr und Diskussion der Beschlussvorlage mit Abwägungsteil.
Abstimmung über eine Empfehlung für die Stadtverordnetenversammlung. [Beispiel:
September 2013 für Baujahr 2014] ♦
Zweites oder drittes Quartal im Jahr vor dem Baujahr: Entscheidung
der Stadtverordnetenversammlung über die Beschlussvorlage zur
Vorentwurfsplanung unter Berücksichtigung bzw. Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen. [Beispiel: September 2013 für Baujahr 2014] ♦
Drittes Quartal im Jahr vor dem Baujahr: Beauftragung der
Ausführungsplanung. [Beispiel: Oktober 2013 für Baujahr 2014] ♦
Drittes oder viertes Quartal vor dem Baujahr: Anschreiben an die
Anlieger durch das Planungsbüro zur Abstimmung über die Lage von
Grundstückszugängen und Grundstückszufahrten.
♦
Erstes Quartal im Baujahr: Ausschreibung der Bauleistungen. ♦
Zweites Quartal im Baujahr: Vergabe der Bauleistungen. ♦
Zweites Quartal im Baujahr: Beginn der Bauarbeiten. ♦
Drittes bis viertes Quartal im Baujahr: Fertigstellung der
Bauarbeiten.
Themenkomplex: Beitragsfinanzierter Anliegerstraßenbau
Thema: Varianten für den beitragsfinanzierten Anliegerstraßenbau
Die im Masterplan
Anliegerstraßenbau enthaltenen Straßen werden regelgerecht und
beitragsfinanziert gebaut. Grundlage für die Art und Weise des Straßenbaus sind
die jeweils gültigen Versionen der "Richtlinien für die Standardisierung
des Oberbaus von Verkehrsflächen ( RstO)", der "RAST 06 Richtlinie
für die Anlage von Stadtstraßen" und des "Gemeindestraßen-Leitfadens
Brandenburg". Im Juni 2016 hat die
Stadtverordnetenversammlung Falkensee die "Kriterien für den
Anliegerstraßenbau in Falkensee" beschlossen. In diesem Beschluss werden
Varianten für den Anliegerstraßenbau beschrieben, an denen sich die
Stadtverordnetenversammlung bei den Einzelentscheidungen zum Bauprogramm für
jede Anliegerstraße orientiert.
Die
Stadtverordnetenversammlung hat sich entschieden, in der Regel neben der
Fahrbahn einen einseitigen Gehweg zu errichten. Damit soll vor allem älteren
Mitbürgern, Menschen mit Mobilitäts-, Seh- oder Hörbehinderungen und Familien
mit Kindern ein sicheres Benutzen der Anliegerstraßen ermöglicht werden. Über Ausnahmen entscheidet
die Stadtverordnetenversammlung. Der Standard für den
Anliegerstraßenbau in Falkensee sieht vor: ♦
Fahrbahn mit einer Breite von 4,75 m in Asphaltausführung, mit
Tiefborden eingefasst ♦
ein einseitiger, seperater Gehweg, mit einer Breite 1,50 m in
Betonpflaster oder Gehwegplatten; ♦
Beleuchtung entsprechend Europäischer Norm "Beleuchtung im
öffentlichen Verkehrsraum" EN 13201, LED-Beleuchtung ist bevorzugt
einzusetzen; ♦
Straßenentwässerung über Oberflächenversickerung, Mulden,
Regenwasserkanal oder Rigolen (unterirdische Versickerungsanlage zur Aufnahme
von Regenwasser); ♦
Größtmöglicher Erhalt des Baumbestandes, strikte Einhaltung des
Baumschutzes und Pflanzungen von standortgerechten geeigneten und vorzugsweise
einheimischen Straßenbäumen.
Ohne Fußgängerangebot kann
die Anliegerstraße gebaut werden, wenn: ♦
die erwartete Verkehrsbelastung bei maximal 50 Kfz pro Tag liegt; ♦
und das mehrheitliche Votum der Anlieger der Straße vorliegt. Der Anliegerstraßenbau
erfolgt mit folgender Ausführung: ♦
Fahrbahn mit einer Breite von 4,75 m in Asphaltausführung, mit
Tiefborden eingefasst; ♦
Beleuchtung entsprechend Europäischer Norm "Beleuchtung im
öffentlichen Verkehrsraum" EN 13201, LED-Beleuchtung ist bevorzugt
einzusetzen; ♦
Straßenentwässerung über Mulden, Regenwasserkanal oder Rigolen
(unterirdische Versickerungsanlage zur Aufnahme von Regenwasser); ♦
Größtmöglicher Erhalt des Baumbestandes, strikte Einhaltung des
Baumschutzes und Pflanzungen von standortgerechten geeigneten und vorzugsweise
einheimischen Straßenbäumen. Die Entscheidung trifft die
Stadtverordnetenversammlung.
In Abhängigkeit von den
örtlichen Gegebenheiten können Abweichungen von den üblichen Varianten des
Anliegerstraßenbaus geboten sein. Diese Abweichungen werden in jedem Einzelfall
gesondert entschieden.
♦
Über die Variante für den Bau einer Anliegerstraße entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung. ♦
Vor der Entscheidung werden die Anliegerinnen und Anlieger in den
Entscheidungsprozess einbezogen.
Thema: Grundstückszugänge, Grundstückszufahrten
♦
Ein Grundstückszugang verbindet die Fahrbahn bzw. den Gehweg mit
der Gartenpforte. ♦
Er dient Fußgängern dazu, von der Straße bzw. vom Gehweg das
Grundstück zu erreichen.
♦
Eine Grundstückszufahrt verbindet die Fahrbahn mit dem für
Kraftfahrzeuge geeigneten Gartentor. ♦
Sie dient Kraftfahrzeugen dazu, von der Straße das Grundstück zu
erreichen.
♦
Das hängt von den Gegebenheiten ab. ♦
In den Straßenbereichen entlang der Fahrbahn werden in der Regel
Mulden für die Regenwasserversickerung angelegt. ♦
Sollte an der Gartenpforte der Briefkasten sein, sind Probleme mit
der Brief- und Zeitungszustellung zu erwarten, wenn kein Zugang angelegt wird.
Die Zusteller müssten die Mulde durchqueren.
♦
In der Regel muss eine Grundstückszufahrt errichtet werden. ♦
In den Straßenbereichen entlang der Fahrbahn werden in der Regel
Mulden für die Regenwasserversickerung angelegt. ♦
Ohne Zufahrt ist ein Grundstück mit Fahrzeugen nicht mehr
erreichbar. Weder die eigenen Kraftfahrzeuge noch Lieferwagen können auf das
Grundstück fahren.
♦
Nein. Die Baumaßnahme findet auf öffentlichem Straßenland statt. ♦
Auf Straßenland dürfen nur zertifizierte Fachfirmen arbeiten.
♦
Im Rahmen des Anliegerstraßenbaus werden die Zufahrten und Zugänge
durch die Stadt beauftragt. ♦
Nur außerhalb einer Maßnahme zum Anliegerstraßenbau können mit
Genehmigung der Stadt, Fachbereich Tiefbau, Grundstückszufahrten oder
Grundstückszugänge von den Anliegern direkt an eine zertifizierte Fachfirma
beauftragt werden.
♦
Der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes trägt 100% der
Kosten auf der Basis der Kostenermittlung.
♦
Die Eigentümer der Grundstücke werden im Rahmen der
Entwurfsplanung vom beauftragten Planungsbüro angeschrieben. ♦
Sie erhalten einen Lageplan der geplanten Zufahrten und Zugänge.
Grundlage ist in der Regel die derzeitige Lage. ♦
Veränderungswünsche zu Lage und Breite können auf dem Lageplan
eingetragen werden. ♦
Der modifizierte Lageplan muss an das Planungsbüro zurückgeschickt
werden. ♦
Ansprechpartner für Fragen ist das Planungsbüro.
Thema: Bäume und Beleuchtung
♦
Wenn es für die Anlage des Bauwerkes nötig oder wenn der Zustand
der Bäume problematisch ist, werden Bäume gefällt. ♦
Für gefällte Bäume, aber auch als Grünausgleich für die
Versiegelung von Flächen, werden Bäume gepflanzt. ♦
Die Kosten der für die Straßenbaumaßnahme erforderlichen
Baumfällungen und Baumpflanzungen gehen in die umlagefähigen Gesamtkosten ein,
unabhängig vom tatsächlichen Pflanzort.
♦
Wenn möglich werden die Bäume in der neu gebauten Straße
gepflanzt. ♦
Wenn der Platz für die Pflanzung der Bäume nicht ausreicht, können
auch ortsnahe andere Ersatzstandorte genutzt werden.
♦
In der Regel wird die gesamte Beleuchtungsanlage ausgetauscht. ♦
Insbesondere wenn noch Freileitungen für die Stromversorgung der
Leuchten vorhanden sind, ist ein Erhalt der alten Beleuchtungsanlage
ausgeschlossen. ♦
Auch andere Beleuchtungsanlagen oder Stromversorgungssysteme sind
in der Regel technisch veraltet und müssen ausgetauscht werden. ♦
Grundsätzlich werden LED-Leuchten verwendet. ♦
Wenn bereits eine Beleuchtungsanlage vorhanden war, wird der
Anliegerbeitrag nach der Straßenausbaubeitragssatzung erhoben (75 %
Anliegeranteil). Bei der erstmaligen Errichtung der Beleuchtung wird der
Beitrag nach der Erschließungsbeitragssatzung berechnet (90 % Anliegeranteil).
Thema: Beitragspflicht für die Anlieger
♦
Beitragspflichtig sind alle straßenbaulichen Maßnahmen, die eine
erstmalige vollständige Herstellung einer Verkehrsanlage (z. B. Fahrbahn, Geh-
und Radwege, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung) bewirken. ♦
Die bloße Straßeninstandhaltung oder -instandsetzung, wie
beispielsweise das Ausbessern eines Schlaglochs, bleibt für den
Grundstückseigentümer beitragsfrei.
♦
Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit Beendigung der
beitragsfähigen Baumaßnahme, das heißt mit dem Eingang der letzten Rechnung zum
Bauvorhaben und dem Abschluss gegebenenfalls notwendigem Grunderwerbs. Denn
erst dann liegen alle relevanten Zahlen vor, um die Beitragsberechnung
durchführen zu können.
♦
Der Beitrag ist eine auf das Grundstück bezogene Pflicht. Alle an
der Verkehrsanlage direkt anliegenden Grundstücke unabhängig davon, ob ein
Zugang oder eine Zufahrt von der Straße zum Grundstück bestehen und
gegebenenfalls Grundstücke, die über eine Zufahrt oder Zugang mit der
Verkehrsanlage verbunden sind, werden mit Beiträgen belastet. Diese Grundstücke
gelten als von der Verkehrsanlage erschlossen. ♦
Persönlich beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheides im Grundbuch als Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigter des Grundstückes eingetragen ist. ♦
Mehrere Eigentümer eines Grundstückes (z. B. Eheleute,
Erbengemeinschaften) haften als Gesamtschuldner. Wohnungs- und Teileigentümer
sind entsprechend ihrem Eigentumsanteil beitragspflichtig. Die Eintragungen im
Grundbuch sind hierfür maßgeblich. ♦
Bei mehreren Eigentümern geht der Beitragsbescheid nur einem
Eigentümer zu. In der Regel ist dies der erste im Grundbuch eingetragene
Eigentümer. Im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung muss dieser Eigentümer
seine Forderungen gegenüber den anderen Eigentümern selbstständig durchsetzen.
♦
Eigentümer eines Eckgrundstückes sind für beide Straßen
beitragspflichtig. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes mehrfach
erschlossenes Grundstück. ♦
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sieht in
solchen Fällen die Gewährung einer Beitragsermäßigung vor, die bis zu 1/3 der
Beitragssumme betragen kann. Die zur Berechnung herangezogene Grundstücksfläche
wird dazu um 1/3 vermindert, höchstens jedoch um 400 m². ♦
Diese Ermäßigung wird nur gewährt, wenn für beide Straßen ein
Erschließungsbeitrag entstanden ist oder entsteht. ♦
Handelt es sich um einen Straßenausbau auf der Basis der
Straßenausbaubeitragsatzung der Stadt Falkensee, wird keine Ermäßigung für
mehrfach erschlossene Grundstücke gewährt.
♦
Ab dem dritten Quartal des Baujahres muss zunächst mit einem
„Vorausleistungsbescheid" gerechnet werden. [Beispiel: III. Quartal 2014
für Baujahr 2014] ♦
Ein Vorausleistungsbescheid ist mit einer Abschlagsrechnung
vergleichbar. Die Höhe des Vorausleistungsbescheides beträgt in Abhängigkeit
vom Zeitpunkt 50% bis 80% der voraussichtlichen Kosten.
♦
Ab Mitte des dem Baujahr folgenden Jahres muss mit dem endgültigen
Beitragsbescheid gerechnet werden. [Beispiel: Juni 2015 für Baujahr 2014] ♦
Da der Zeitpunkt der Erstellung des Beitragsbescheides von der
Vollständigkeit aller Kostenrechnungen abhängig ist, kann sich der Zeitpunkt
der Beitragsbescheid-Erstellung verschieben.
♦
Die Kosten für die Instandhaltung und Reparaturen werden durch die
Stadt getragen. ♦
Eine erneute grundhafte Baumaßnahme der nach Erschließungsrecht
umgelegten Anlage erfolgt im Rahmen eines beitragspflichtigen Ausbaus. Damit
wird seitens der Stadt frühestens 30 Jahre nach dem erschließungsrechtlich
erfolgten Neubau gerechnet.
Thema: Zahlungsmodalitäten für die Anlieger
♦
Im Rahmen der Bürgerversammlung im Jahr vor dem Baujahr wird den
Anliegern eine erste Prognose über die voraussichtliche Beitragshöhe für ein
Grundstück mit einer Fläche von 1000 m² und normaler Bebaubarkeit mitgeteilt.
Diese Prognose basiert auf Erfahrungswerten der Vorjahre und kann noch
erhebliche Ungenauigkeiten aufweisen. ♦
Die Informationen werden für Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung
gegeben. Die Informationen zu den Kosten für Zufahrt und Zugang werden davon
getrennt gegeben. ♦
Die Beiträge für Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung sind
proportional zur Grundstücksfläche. Bei doppelter Grundstücksfläche ist mit der
doppelten Beitragshöhe zu rechnen, bei halber Grundstücksfläche mit der halben
Beitragshöhe. ♦
Die Kosten für die Zufahrten und Zugänge sind nicht abhängig von
der Grundstücksfläche, sondern entsprechen den tatsächlichen Kosten für die
Herstellung der Zufahrt oder des Zuganges.
♦
Nein, die Beitragshöhe hängt auch mit der Bebaubarkeit zusammen.
[Beispiele: Ein Grundstück, das im Bebauungsplan als Wald oder Grünfläche
eingestuft ist, wird beim Straßenbau nach Erschließungsrecht finanziell nicht
herangezogen. Ein Grundstück, auf dem ein fünfgeschossiges Wohnhaus errichtet
werden darf, übernimmt einen größeren Beitrag, als ein Grundstück gleicher
Fläche, auf dem nur ein zweigeschossiges Wohnhaus errichtet werden darf.]
♦
Nein, zum Zeitpunkt eines Vorausleistungsbescheides liegen in der
Regel noch keine Schlussrechnungen vor.
♦
Ja. Bevor der Eigentümer des Grundstückes den endgültigen
Beitragsbescheid erhält, wird ihm im Rahmen einer Anhörung die voraussichtliche
Beitragshöhe mitgeteilt. ♦
Die hier mitgeteilte Beitragshöhe basiert bereits auf den tatsächlichen
Kosten des Straßenbaus (Schlussrechnungen).
♦
In der Regel etwa einen Monat. Bisher wurden die endgültigen
Beitragsbescheide frühestens im Jahr nach dem Baujahr zugestellt.
♦
Fällig wird der Beitrag vier Wochen nach Zustellung des
Beitragsbescheides.
♦
Die Stadt Falkensee kann keine Kredite oder Darlehen vergeben. ♦
Die Banken sind darauf eingestellt, Darlehen für
Erschließungsbeiträge bereitzustellen. ♦
Auf Antrag kann die Beitragssumme aber durch die Stadt gestundet
werden.
♦
Die Stundung kann bis zu einem Jahr mit formlosem Antrag und bis
zu zwei Jahren in einem vereinfachten Verfahren mit einem zwei Seiten
umfassenden Antrag bei der Stadt Falkensee beantragt werden.
Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. ♦
Die Stundung kann für Folgejahre ebenfalls in einem vereinfachten
Verfahren mit einem vier Seiten umfassenden Antragsformular bei der Stadt
Falkensee beantragt werden. Eine Eintragung in das Grundbuch ist als Sicherheit
erforderlich.
♦
Die gestundete Summe ist mit zwei Prozentpunkten über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Dieser beträgt mit Stand vom 15.
April 2020 minus 0,88 Prozent. Damit beträgt der aktuelle Stundungszinssatz
1,12 Prozent pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank
berechnet. Weitere Hinweise zum Basiszinssatz finden Sie unter
www.basiszinssatz.de.
♦
Ja. Unter bestimmten Gründen ist die Gewährung einer Stundung aber
rechtlich ausgeschlossen. Beispielsweise kann keine Stundung gewährt werden,
wenn gegen den Antragsteller ein Vollstreckungsverfahren läuft.
♦
Die Zahlungsmodalitäten können frei vereinbart werden. Ob in
gleichmäßigen Teilbeträgen, veränderlichen Teilbeträgen oder die Gesamtsumme am
Ende der Stundungszeit - alles ist möglich.
♦
Nein. Da es sich nicht um einen Kredit handelt, fallen diese
Kosten nicht an.
♦
Eine Stundung kann nur vor Eintritt der Zahlungsfälligkeit
vereinbart werden. ♦
Deswegen gilt es, rechtzeitig die Stundungsvereinbarung mit der
Stadt Falkensee abzuschließen.
♦
Vor dem 2. Weltkrieg haben Grundstückseigentümer in die
„Pflasterkasse" eingezahlt. ♦
Wenn die damaligen Einzahlungen vom heutigen Grundstückseigentümer
nachgewiesen werden können, werden sie auf die Beitragspflicht bei der
erstmaligen Erschließung (Straßenneubau) angerechnet. ♦
Bei Baumaßnahmen nach der Straßenausbaubeitragssatzung wird die
Pflasterkasse nicht angerechnet. ♦
Die Stadt hat keine einschlägigen Unterlagen. ♦
Die Umrechnung von Goldmark oder Reichsmark zum Euro erfolgt auf
der Basis eines bundesweit vorgegebenen Verrechnungskurses. ♦
Eine Verzinsung von in die Pflasterkasse eingezahlten Beträgen
erfolgt nicht.
Thema: Verkehrsberuhigende Maßnahmen
♦
Grundsätzlich ist es in allen Straßen möglich, verkehrsberuhigende
Maßnahmen einzurichten.
♦
Die Kosten für verkehrsberuhigende Maßnahmen gehen in die
Gesamtkosten der Baumaßnahme und werden nach dem gleichen Schlüssel auf die
Anlieger umgelegt wie die sonstigen Kosten für Fahrbahn, Gehweg und
Nebenanlagen.
♦
Einengungen sind möglich, haben aber dort wo sie gebaut wurden
wenig bewirkt. ♦
Schwellen sind möglich, sind aber aufgrund der Lärmemissionen und
der Erschütterungen eine hohe Belastung für die direkten Anlieger. ♦
Pflasterflächen oder Pflasterkissen führen ebenfalls zu hohen
Lärmemissionen und werden deswegen nicht mehr gebaut. ♦
Asphaltkissen haben sich sowohl im Bereich zwischen zwei
Kreuzungen (Beispiel: Sperberstraße) oder direkt im Kreuzungsbereich (Beispiel:
Moselstraße) bewährt und werden von der Verwaltung empfohlen. ♦
Die Einrichtung von Sackgassen, Sperren oder Einbahnstraßen ist
der größte Eingriff in das Verkehrsnetz, führen durch die notwendigen Umwege zu
mehr Gesamtfahrkilometern in der Stadt und sind deshalb nur in einzelnen Fällen
sinnvoll. ♦
Die Einrichtung von Fahrradstraßen ist in Kombination mit weiteren
Maßnahmen in Einzelfällen sinnvoll (Beispiel: Wiesenweg). ♦
Verkehrsberuhigte Bereiche (Spielstraßen) wurden in Falkensee
bereits umgesetzt, führen in der Regel aber zu höheren Gesamtbaukosten.
♦
Die Entscheidung wird von der Stadtverordnetenversammlung
getroffen. ♦
Neben den Argumenten der Anlieger wird auch die Auswirkung auf das
Gesamtstraßennetz berücksichtigt.
Themenkomplex: Pflasterkasse
Thema: Historische Entstehung der Pflasterkasse
Im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bau
von Anliegerstraßen mussten Grundstückseigentümer in Falkensee unabhängig von
konkreten Baumaßnahmen bis etwa 1945 in die sogenannte „Pflasterkasse"
einzahlen. Mit den eingezahlten Mitteln sollten die Straßen in Falkensee
hergestellt bzw. gepflastert werden. Oft wurde dazu auch eine
Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen.
Die
Höhe des jeweiligen Betrages basierte damals vermutlich auf den
Straßenfrontlängen des Grundstückes. Heutige Straßenbaubeiträge werden dagegen
auf der Basis der Grundstücksfläche berechnet.
Das
ist sehr unterschiedlich. Bis zur Währungsreform 1948 wurden vereinzelt die
geschuldeten Beträge komplett eingezahlt. Oft wurden aber nur Teilbeträge
entrichtet. Nach unserer Kenntnis gab es nach der Währungsreform 1948 keine
monatlichen Einzahlungen mehr. Allerdings wurden sowohl vor 1945, als auch
zwischen 1945 und 1990 vereinzelt Sicherungshypotheken in den Grundbüchern
gelöscht. Ob dazu Einzahlungen vorgenommen wurden ist in der Regel nicht
bekannt. Bei Löschungen der Sicherungshypotheken ab 03. Oktober 1990 mussten
ausstehende Beträge eingezahlt werden.
Die Stadt Falkensee hat keine
Informationen zum Verbleib der damals eingezahlten Gelder.
Nein.
Der rechtliche Status der Stadt Falkensee ergibt sich aus den einschlägigen
Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland.
Thema: Anrechnung der Pflasterkasse auf Straßenbaumaßnahmen ab 1990
Nein.
Die Einzahlung dieser Gelder steht in keinem direkten Zusammenhang mit heutigen
satzungsgemäßen Baumaßnahmen. Allerdings ist die Anrechnung rechtlich zulässig,
sofern damalige Baumaßnahmen die heutigen Baumaßnahmen unterstützen.
Ja.
Die Stadt Falkensee hat sich in diesem Zusammenhang entschieden, in die
„Pflasterkasse" eingezahlte Beträge beim „Neubau" von Straßen auf
heutige Beiträge anzurechnen.
Nein.
Da die Pflasterkasse für die erstmalige Erschließung erhoben wurde ist eine
Anrechnung auf den Straßenausbau nach „Straßenausbaurecht" nicht möglich.
Hierbei wird von einer erneuten Herstellung einer bereits errichteten
Erschließungsanlage ausgegangen.
Nein.
Der Stadt liegen Informationen über die Pflasterkasse nur bruchstückhaft vor.
Deswegen muss der Grundstückseigentümer bzw. der Beitragspflichtige nachweisen,
dass Einzahlungen vorgenommen worden sind.
Alle
Einzahlungen, die im Zusammenhang mit der Pflasterkasse stehen und vor dem
03.10.1990 erfolgt sind, müssen durch den Grundstückseigentümer nachgewiesen
werden. Eine übliche Form des Nachweises sind die damals verwendeten
Quittungshefte. In diesen Heften wurden die Einzahlungen durch die jeweilige
Bank oder Kasse bestätigt. Wenn
nach dem 03.10.1990 eine der Pflasterkasse zugeordnete Sicherungshypothek im
Grundbuch gelöscht wurde, musste regelmäßig der ausstehende Betrag vorher
beglichen werden. Die Löschung einer derartigen Sicherungshypothek wird
deswegen in Höhe des eingezahlten Betrages angerechnet. Andere
Eizahlungsbelege werden bei Bedarf geprüft.
Thema: Umrechnungkurs für Pflasterkassenbeträge
Auf
der Basis von Gold-, Reichs- oder Rentenmark eingetragene Hypotheken werden
entsprechend §2 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S.
1253) umgerechnet. Folgende
Umrechnungssätze werden bei Hypotheken angesetzt: ♦ Gold-,
Reichs- und Rentenmark auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank erfolgt 1:1
(1948) ♦
Umrechnung von Deutsche Mark der Deutschen Notenbank auf Mark der Deutschen
Notenbank erfolgt 1:1 (1964) ♦
Umrechnung von Mark der Deutschen Notenbank auf Mark der DDR erfolgt 1:1 (1968)
♦
Umrechnung Mark der DDR auf Deutsche Mark erfolgt 2:1 (1990) ♦
Umrechnung Deutsche Mark auf Euro erfolgt 1,95583:1 (2002) Ein
Grundstückseigentümer muss also einen Euro bezahlen um eine Schuld von 3,91166
Gold-, Reichs- oder Rentenmark zu tilgen. Überschläglich ist von einem
Umtauschsatz 4:1 auszugehen.
Die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nach dem Erlass des Bundesministers
der Finanzen über die Verwaltung von Forderungen des ehemaligen
Staatshaushaltes der DDR durch die Staatsbank Berlin vom 13. Mai 1992 (BAnz. S.
4381) und § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung des Vermögens der
Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13. September 1994
(BGBl. I S. 2554) für die Verwaltung bzw. Abwicklung solcher Forderungen
zuständig, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und/oder am 2. Oktober 1990
in der Forderungsverwaltung des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR standen (so
Schreiben der KfW vom 22. Juli 2010).
Die
KfW wendet nach unserer Kenntnis in vergleichbaren Fällen den gleichen
Umtauschsatz an wie die Stadt Falkensee.
Die
Umrechnung eingezahlter Beträge erfolgt mit dem gleichen Umrechnungssatz, der
auch für die Löschung von Hypotheken angewendet wird, also etwa 3,91166 RM = 1
Euro. Nach kompletter Zahlung des Betrages aus dem Beitragsbescheid durch den
Beitragspflichtigen wird der errechnete Gegenwert für die
Pflasterkassenbeiträge an die Beitragspflichtigen überwiesen.
Der Umtausch in der sowjetisch besetzten
Zone von Deutschland erfolgte deutlich ungünstiger, als der von uns für die
Umrechnung von Pflasterkassenbeträge angewendete Umtauschsatz. Mit der
Umstellung der Währung im Jahr 1948 sollte die im Umlauf befindlich Geldmenge
drastisch reduziert werden, da insbesondere in den letzten Kriegsjahren die
Geldmenge ohne volkswirtschaftlichen Gegenwert durch das Naziregime massiv
zugenommen hatte. Die Währungsumstellungen in der Sowjetischen Besatzungszone
(SBZ) verlief dabei getrennt von der Währungsumstellung in den drei anderen
Besatzungszonen. Gemeinsam waren beiden Währungsumstellungen die drastische
Abwertung der vorhandenen Währungsbeträge, wobei Bargeld und Guthaben auf
Konten teilweise unterschiedlich umgetauscht bzw. umgestellt wurden. So ist
summarisch davon auszugehen, dass bei mittleren und größeren Geldbeträgen der
Umtauschsatz etwa 10:1 war. Also wurden in der SBZ aus 10 Reichsmark nur noch
eine Deutsche Mark der Deutschen Notenbank.
Unter
Ansatz dieses für Guthaben typischen Umrechnungssatzes wären die anrechenbaren
Einzahlungen in die Pflasterkasse noch wesentlich geringer. So würde aus einer
Einzahlung von 2000 Reichsmark ein anrechenbarer Beitrag von nur noch ca. 50
Euro werden.
Themenkomplex: Weitere häufig gestellte Fragen von Anliegern
Thema: Varianten und Kosten
Kein
anderes Thema ist in der Stadtverordnetenversammlung, in den Ausschüssen und in
unzähligen Bürgerversammlungen häufiger diskutiert worden, als das Thema
„Anliegerstraßenbau". Im Laufe der Jahre wurden unterschiedlichste
Varianten im Stadtgebiet umgesetzt. Die Behauptung, alle Straßen würden genauso
gebaut, entbehrt jeder Grundlage. Anliegerstraßen waren, sind und bleiben
Voraussetzung für die Erreichbarkeit und Bebaubarkeit von Grundstücken. Der
durch den Zweiten Weltkrieg, die Nachkriegszeit und die Deutsche Teilung
bedingte Verzug bei der Herrichtung der Anliegerstraßen ist auf Dauer nicht
hinzunehmen. Insbesondere die Interessen von schwächeren Verkehrsteilnehmern,
Menschen mit körperlichen Einschränkungen, Senioren und Kindern führen dazu,
auch das Thema „Gehwege" in die Entscheidungen der
Stadtverordnetenversammlung einzubeziehen. Insofern sind die Erwartungen von
beitragsorientierten Anliegern im Hinblick auf „kostengünstige, Innovative
Lösungen" anders, als bei denen auf das Allgemeinwohl orientierten
Stadtverordneten.
Selbstverständlich spielen die Kosten
bei der Entscheidung zur Variante für den Anliegerstraßenbau eine Rolle.
Allerdings spielen sie nicht die alleinige Rolle. Priorität hat die Funktion
der Straße. Eine kostengünstige Variante, die aber der Aufgabe der Straße nicht
gerecht wird, würde dem Gemeinwohl und dem Anspruch der Nachhaltigkeit
widersprechen.
Stadtverwaltung
und Planungsbüros prüfen bei jedem Anliegerstraßenbauprojekt wie Kosten
reduziert werden können. Die Kostensenkung soll aber nicht zu
Qualitätsverlusten führen. Eine geringe Standfestigkeit des Bauwerkes würde für
die Anlieger frühzeitig erneute Beiträge zur Folge haben. Mit den Kriterien für den
Anliegerstraßenbau in Falkensee (Leitlinien) wurde auf Antrag aller Fraktionen
der Stadtverordnetenversammlung durch einen politischen Beschluss eine
Orientierung verabschiedet, welche Funktion Anliegerstraßen in Falkensee haben
sollen. Für Stadtverwaltung und Planungsbüros sind diese Kriterien
Handlungsauftrag und werden angewendet.
Selbstverständlich
werden Einwohneranträge ernst genommen. Seit Jahren nutzen die beauftragten
Planungsbüros den Gemeindestraßen-Leitfaden Brandenburg bei der Erstellung der
Entwürfe für den Anliegerstraßenbau. Die Planungsbüros haben auch immer wieder
darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Resttragfähigkeit bzw. die
Frostempfindlichkeitswerte des Unterbaus berücksichtigt werden. Auch in
Hinsicht auf die in Falkensee übliche Unterschreitung der in anderen
Regelwerken empfohlenen Mindestbreite der Fahrbahn werden regelmäßig Argumente
aus dem Gemeindestraßen-Leitfaden herangezogen.
In
vielen Fällen wurden und werden mit den Anliegern Varianten für den Straßenbau
diskutiert. Allerdings sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die
Planungsleistungen in die Gesamtkosten der Baumaßnahme und damit in die Höhe
der Beiträge der Anlieger eingehen. Insofern liegt es auch im Interesse der
Anlieger, dass nur realistisch umsetzbare Varianten erarbeitet werden. Durch
die erwartete Funktionalität der Straße und die Rahmenbedingungen
(Trassenbreite, Baumbestand, Verkehrszahlen, Bodenwerte) ist die Variabilität
oft eingeschränkt.
Viele
Hinweise von Anliegern (zum Beispiel verkehrsberuhigende Maßnahmen) wurden und
werden durch die Stadtverordnetenversammlung in die Beschlüsse aufgenommen. Das
Recht von Anliegern ist es, ihre Interessen in den Mittelpunkt der von ihnen
entwickelten Lösungen zu stellen. Die Pflicht der Stadtverordneten ist es, im
Interesse des Allgemeinwohls zu entscheiden. Allgemeinwohl und die Interessen
der beitragsmäßig betroffenen Anlieger können sich erheblich unterscheiden.
Siehe
Antwort zur vorigen Frage.
Die Anlieger erhalten im rechtlich
gebotenen Maß Einsicht in die Beitragsakte.
Die
Beitragsbescheide entsprechen den geltenden Regelungen des Beitragsrechtes. In
einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde die Struktur der
Bescheide von den Gerichten bestätigt.
Für die Einsicht in die Unterlagen der
Beitragsakte muss der Klageweg nicht beschritten werden.
Thema: Anrechnung der Pflasterkasse
Die
Eigentümer können selbstverständlich darauf bauen, dass die Stadt Falkensee
Verträge einhält. Im Hinblick auf die sogenannte Pflasterkasse sind allerdings
keine Verträge zwischen den heutigen Eigentümern und der „heutigen Stadt"
abgeschlossen. Im Zusammenhang mit einer „Kleinen Anfrage" der
Landtagsabgeordneten Ursula Nonnemacher wurde die Einbeziehung von Einzahlungen
in die Pflasterkasse beim Anliegerstraßenbau der Stadt Falkensee durch die
Landesregierung Brandenburg bewertet. Die rechtliche Bewertung bestätigt die
Verfahrensweise in Falkensee mit einer Ausnahme in allen Bereichen. Die
Ausnahme bezieht sich auf die Höhe der Anrechnung von Einzahlungen in die
Pflasterkasse. Nach Ansicht der Landesregierung würde bereits ein weit
geringerer Anrechnungssatz ausreichen. Insofern ist der Beitragsnachlass in
Falkensee zu Gunsten der Anlieger weit höher, als rechtlich geboten.
Die
Anlieger bezahlen den Anliegerstraßenbau nicht doppelt. Da die Baukosten heute
wesentlich höher sind, als vor 100 Jahren, würden die damals eingezahlten
Beträge heute keinesfalls für den Straßenbau ausreichen. Nicht nur Material-
und Leistungskosten haben sich seit damals deutlich erhöht. Auch Standards und
die technischen Regeln sind nicht mehr vergleichbar. Mit dem gleichen Recht
können diejenigen, die 2014 Beiträge bezahlen müssen, eine maximale
Beitragshöhe, wie vor 15 Jahren einfordern. Damals waren die spezifischen
Baukosten auch noch wesentlich geringer. Unabhängig von diesen Erwägungen hat die
Stadt Falkensee beitrags- und haushaltsrechtliche Regelungen einzuhalten. Die
oben genannte Bewertung der Landesregierung hat ergeben, dass die Stadt
Falkensee hier keinesfalls zu geringe Beitragsermäßigungen auf der Basis von
Einzahlungen in die Pflasterkasse anrechnet. |